Wohnungsgeberbescheinigung in Berlin

Wohnungsgeberbescheinigung - Einwohnermeldeamt - Meldeamt - Meldestelle - Bürgerbüro - Bürgerservice - Bürgeramt - Mieter - Vermieter

Wohnungsgeberbescheinigung in Berlin für die Einwohnermeldeämter mit Erläuterung und Formular zum downloaden. Das Meldewesen umfasst die Pflicht der Bürger, die eine Wohnung haben, sich bei der Meldebehörde in ihren Berliner Bezirk anzumelden.

Das sollten Mieter und Vermieter über die Wohnungsgeberbescheinigung wissen

Mieter müssen bei der Anmeldung im Einwohneramt den Personalausweis und eine zusätzliche Bescheinigung des Vermieters vorlegen. Das ist die sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung oder auch Wohnungsgeberbestätigung. Mit der Wohnungsgeberbescheinigung soll sichergestellt werden, dass ein Mieter auch wirklich an der Adresse lebt wofür er sich anmeldet. Welche Fristen dabei gelten und wo es die Formulare gibt? Die wichtigsten Fragen im Überblick:

  • Vermieter müssen dem Mieter schriftlich den Einzug in die neue Wohnung bescheinigen (Wohnungsgeberbestätigung).
  • Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug müssen Mieter diese Bescheinigung beim zuständigen Einwohnermeldeamt im Bezirk vorlegen.
  • Ein Auszug aus einer Wohnung muss nur dann dem Einwohnermeldeamt gemeldet und vom Vermieter bestätigt werden, wenn der Mieter ins Ausland zieht.

    Achtung! Wer dem nicht fristgerecht nachkommt, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 1000 Euro rechnen.

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    Einwohnermeldeamt für Wohnungsgeberbescheinigung

    Formulare zum downloaden

    Das Formular, das Mieter und Vermieter gemeinsam ausfüllen können, heißt in der Regel Wohnungsgeberbescheinigung.

    Der Vermieter trägt darin die Namen aller Personen (Mieter) ein, die in die von ihm vermietete Wohnung einziehen. Bei Familien gehören dazu also nicht nur die Namen der Eltern, sondern auch jene der Kinder. Vermieter müssen die eigene Anschrift, Name und Anschrift des Eigentümers der Immobilie angeben.

    Das Formular Wohnungsgeberbescheinigung können Sie sich hier beim Berlinstadtservice.de runterladen.

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    [ Meldebehörden ]

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    Meldeämter in Berlin

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    Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt melden

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    Formular - Wohnungsgeberbescheinigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt

    Formular zur Wohnungsgeberbescheinigung

    Das ausgefüllte Formular (Wohnungsgeberbestätigung) bitte an das für Sie zuständige Einwohnermeldeamt (Wohnortnähe) senden.

    Antrag - Formular - Bescheinigung

    Das ausgefüllte Formular bitte an das für Sie zuständige Wohnungsamt (Wohnortnähe) senden

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    Das Bundesgesetz schreibt vor

    Meldewesen

    Seit dem 1. November 2015 gilt erstmals ein bundesweit einheitliches Melderecht.

    An diesem Tag sind das bereits 2013 im Bundesgesetzblatt verkündete Bundesmeldegesetz, die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und eine Verwaltungsvorschrift in Kraft getreten.

    In Bund, Ländern und Kommunen wurden hierfür umfangreiche rechtliche, technische und organisatorische Vorarbeiten geleistet. Mit der Neuregelung sind bürokratische Belastungen für die Wirtschaft in Höhe von 117 Mio. Euro entfallen. Die elektronische Verfügbarkeit der Melderegister wurde erheblich verbessert. Gleichzeitig wurde der Datenschutz für die Bürgerinnen und Bürger gestärkt. So sind zum Beispiel Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels nur noch nach expliziter Einwilligung der Betroffenen erlaubt.

    Derzeitige Rechtslage - Wohnungsgeberbescheinigung

    Rechtsgrundlagen des Meldewesens sind seit dem 1. November 2015 das Bundesmeldegesetz und die jeweiligen Durchführungsverordnungen. Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesmeldegesetzes in den ca. 5.100 kommunalen Meldebehörden sicherzustellen, hat das Bundesministerium des Innern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes erlassen.

    Im Bundesmeldegesetz sind insbesondere folgende Sachverhalte geregelt:

    ● Die Bürgerinnen und Bürger haben die Pflicht, sich beim Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden (Meldepflicht).

    Eine Abmeldung am alten Wohnort ist nur noch erforderlich, wenn wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (wichtigste Fälle: Wegzug ins Ausland oder Abmeldung einer Nebenwohnung).

    Beim Aufenthalt in Hotels, Pensionen oder Campingplätzen haben die Gäste einen Hotelmeldeschein zu unterschreiben, ausländische Gäste müssen dabei ein gültiges Identitätsdokument vorlegen.

    Personen, die sich in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen aufhalten, müssen sich dort nur anmelden, wenn sie keine andere Wohnung im Inland haben. Für Personen, die dazu nicht in der Lage sind, übernimmt dies die Leitung der Einrichtung.

    Die Betroffenen haben das Recht auf Auskunft über:

    • die zu ihrer Person bei den Meldebehörden gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft

    • die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und der ihnen zu übermittelnden Daten sowie

    • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen

    ● Datenempfänger und die an diese übermittelten personenbezogenen Daten, die im automatisierten Abrufverfahren von anderen öffentlichen Stellen oder als Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren abgerufen wurden.

    ● Ferner haben die betroffenen Personen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich folgende Rechte:

    • das Recht auf Berichtigung, Ergänzung und ggf. Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten

    • das Recht auf unverzügliche Unterrichtung über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu ihrer Person unter Angabe des Datenempfängers

    • das Recht auf Eintragung von Auskunftssperren, wenn der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann

    • das Recht auf Einrichtung von bedingten Sperrvermerken, wenn die Person in einer Einrichtung wohnt, in der sich schutzbedürftige Personen aufhalten (z.B. Frauenhäuser), oder deren Bekanntwerden diskriminierende Wirkung haben kann (z.B. Suchtkliniken, Justizvollzugsanstalten), das Recht, durch Einwilligung oder deren Widerruf darüber zu entscheiden, ob Meldedaten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels weitergegeben werden dürfen

    • In den Melderegistern zu speichernde Daten dürfen nur nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erhoben oder verwendet werden

    • Den bei den Meldebehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben oder zu verwenden (Meldegeheimnis)

    ● Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können über Melderegisterauskünfte in gesetzlich genau definiertem Umfang Informationen über gemeldete Einwohner erhalten

    Frühere Rechtslage

    Bis zur Föderalismusreform I im Jahre 2006 galt für das Meldewesen eine Rahmengesetzgebungskompetenz. Der Bundesgesetzgeber durfte danach nur in einem Rahmengesetz (hier: Melderechtsrahmengesetz) ausfüllungsfähige und ausfüllungsbedürftige Regelungen erlassen. Deren Ausfüllung erfolgte dann durch die Bundesländer in den jeweiligen Landesmeldegesetzen.

    Im Zuge der Föderalismusreform I im Jahre 2006 wurde die Rahmengesetzgebung abgeschafft und das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens mit einem Bundesmeldegesetz als Kernstück am 28. Februar bzw. 1. März 2013 beschlossen.

    Das Bundesmeldegesetz wurde am 8. Mai 2013 verkündet (BGBl. I S. 1084) und inzwischen bereits mehrfach in einigen Detailregelungen geändert. Da das Meldewesen auch umfangreiche IT-technische Infrastruktur in den Kommunen benötigt, die sukzessive auf die neuen Rechtsgrundlagen umgestellt werden muss, konnte das Bundesmeldegesetz erst am 1. November 2015 in Kraft treten. Bis dahin galt noch das Melderechtsrahmengesetz und die jeweiligen Landesmeldegesetze.

    [Quelle: Bundesministerium des Innern]

    - Alle Angaben ohne Gewähr -

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