Familienkasse Berlin - Kindergeld Antragsverfahren

Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld

Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.

Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.

Wie wird ist das Antragsverfahren für Kindergeld in Berlin geregelt?

Kindergeld von der Familienkasse

Familienkasse Berlin - Kindergeld Antragsverfahren

Wie das Antragsverfahren verläuft um Kindergeld zu erhalten, entnehmen Sie unter der Rubrik: Wie wird ist das Antragsverfahren für Kindergeld in Berlin geregelt?

Welche Familienkasse ist zuständig?

Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.

Kindergeld beantragen

Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.

Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).

Elterngeld Berechtigung

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .

Auszahlung von Elterngeld

Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »

[ Mehr Ämter und Behörden ]

Erläuterungen - Beantragung

  • Aufteilung der Kindergeldkassen
  • Gewährung von Kindergeld
  • Kindergeldanspruch
  • * auf dieser Siete

    Kindergeldkasse

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    Zuständigkeit nach Postleitzahl

    Regierungseinrichtung Bund

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    BetreutDE

    Babysitter, Haushaltshilfe, Schülerhilfe, Tiersitter, Helfer für ältere Menschen


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    Karte / Übersicht Familienkassen

    Familienkasse Berlin

    Aufteilung Adresse Kontakt
    Familienkasse Mitte Friedrichstraße 39
    10969 B- Kreuzberg
    Telefon
    030/5555 9926 26
    Familienkasse Nord Königin-Elisabeth-Str. 49
    14059 B- Charlottenburg
    Telefon
    030/5555 7021 99
    Familienkasse Süd Sonnenallee 282
    12057 B- Neukölln
    Telefon
    030/5555 7723 60

    Antrag - Formular - Bescheinigung

    Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.

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    Wie wird ist das Antragsverfahren für Kindergeld in Berlin geregelt?

    Antragsverfahren

    Einen Antrag kann außer dem Berechtigten in Berlin auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, zum Beispiel weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt.

    Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse in Berlin. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Stadtbezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind Sie aber in Deutschland erwerbstätig, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle Ihres Beschäftigungsbetriebes befindet.

    Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn.

    Benutzen Sie bitte zur Antragstellung die Vordrucke, die bei der Familienkasse Berlin erhältlich sind. Sie können den Antrag persönlich in Ihrer Familienkasse abgeben, per Post zusenden oder durch einen Beauftragten abgeben lassen. Eine Übermittlung mittels Telefax ist auch möglich.

    Beantragen Sie für ein Kind erstmals Kindergeld, verwenden Sie bitte den hierfür vorgesehenen Antragsvordruck (KG 1). Beziehen Sie bereits laufend Kindergeld, genügt für die erstmalige Beantragung von Kindergeld aus Anlass der Geburt eines weiteren Kindes ein so genannter Kurzantrag (KG 1).

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    Bundeskindergeldgesetz

    Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:

    1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

    • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

    • als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder

    • eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder

    • als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    • Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

    • nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

    • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

    • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    ODER

    • eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

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