Familienkasse Berlin - Kindergeld Rechte

Familiengeld - Kindergeld - Elterngeld

Die Familienkassen Berlin sind für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse im Bezirk schriftlich zu beantragen.

Die Berliner Familienkassen sind der Agentur für Arbeit angegliedert und in drei Regionen eingeteilt - in Berlin Mitte, Berlin Nord und Berlin Süd.

Welche Rechte und Pflichten müßen bei der Gewährung von Kindergeld in Berlin eingehalten werden?

Kindergeld von der Familienkasse Berlin

Familienkasse Berlin - Kindergeld Rechte

Welche Rechte und Pflichten habe ich beim Erwerb von Kindergeld? Alle Antworten um ein Kindergeld zu erhalten, entnehmen Sie unter der Rubrik: Welche Rechte und Pflichten müßen bei der Gewährung von Kindergeld in Berlin eingehalten werden?

Welche Familienkasse ist zuständig?

Welche Auszahlungsstelle für Sie zuständig ist, entnehmen Sie aus der Rubrik Zuständigkeit nach Postleitzahl.

Kindergeld beantragen

Einen Kindergeldanspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die in ihrem Haushalt aufgenommen wurden. Des Weiteren muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller in Berlin oder anderen Bundesländern in Deutschland liegen.

Diejenigen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, müssen jedoch in Berlin oder den Bundesländern der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Für Ausländer, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort inBerlin oder den Bundesländern Deutschlands haben, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (s.unten).

Elterngeld Berechtigung

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind beruflich pausieren oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auszubildende, Studierende, Hausfrauen, Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld » .

Auszahlung von Elterngeld

Das Elterngeld wird vom Jugendamt in Wohnortnähe ausgezahlt. Adressen Jugendamt in Ihrem Bezirk »

[ Mehr Ämter und Behörden ]

Erläuterungen - Beantragung

  • Aufteilung der Kindergeldkassen
  • Gewährung von Kindergeld
  • Kindergeldanspruch
  • * auf dieser Siete

    Kindergeldkasse

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    Zuständigkeit nach Postleitzahl

    Regierungseinrichtung Bund

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    BetreutDE

    Babysitter, Haushaltshilfe, Schülerhilfe, Tiersitter, Helfer für ältere Menschen


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    Karte / Übersicht Familienkassen

    Familienkasse Berlin

    Aufteilung Adresse Kontakt
    Familienkasse Mitte Friedrichstraße 39
    10969 B- Kreuzberg
    Telefon
    030/5555 9926 26
    Familienkasse Nord Königin-Elisabeth-Str. 49
    14059 B- Charlottenburg
    Telefon
    030/5555 7021 99
    Familienkasse Süd Sonnenallee 282
    12057 B- Neukölln
    Telefon
    030/5555 7723 60

    Antrag - Formular - Bescheinigung

    Sie möchten Kindergeld erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Mit dem Antrag auf Kindergeld übermitteln Sie diese. Das ausgefüllte Formular bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit senden.

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    Welche Rechte und Pflichten müßen bei der Gewährung von Kindergeld in Berlin eingehalten werden?

    Datenschutz

    Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre in der Kindergeldakte enthaltenen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Ihre Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden Ihre Daten nur übermittelt, soweit dies gesetzlich zulässig und für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

    Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?

    Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (zum Beispiel an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) genügen nicht. Auch Mitteilung an andere Stellen innerhalb der Agentur für Arbeit gelten nicht als Mitteilung an die Familienkasse. Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können. Richten Sie bitte Ihre Mitteilungen an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden.

    Ihre Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn:

    • Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen
    • Ihr Ehegatte bei seinem öffentlichen-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt
    • Sie oder Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen
    • Sie oder Ihr Ehegatte von Ihrem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden
    • Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland verziehen
    • Sie eine andere kindbezogene Leistung (zum Beispiel ausländische Familienbeihilfen) erhalten
    • Sie oder Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden
    • Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen
    • ein Kind stirbt
    • ein Kind als vermisst gemeldet werden musste
    • sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert
    • sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert

    Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind automatisch eingestellt. Wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes weiterhin Kindergeld beanspruchen, müssen Sie das Kindergeld erneut beantragen und anhand entsprechender Urkunden und Bescheinigungen (zum Beispiel Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung) die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nachweisen. Die Familienkasse wird Sie rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres erinnern.

    Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind:

    • erstmals über Einkünfte oder Bezüge verfügt oder sich sein bisheriges Einkommen erhöht
    • seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegschaft befreien lässt)
    • während seiner Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wird
    • bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt
    • seinen Familienstand ändert oder schwanger ist

    Einspruch / Klage

    Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann nochmals sachlich überprüft. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich einem Bediensteten zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht Klage erheben. Welches Finanzgericht für Sie zuständig ist, können Sie der Einspruchsentscheidung entnehmen. Das Klageverfahren ist kostenpflichtig.

    Aussetzung der Vollziehung

    Auch wenn Sie gegen einen Bescheid der Familienkasse Einspruch oder Klage erhoben haben, bleibt eine eventuell in dem Bescheid erhobene Erstattungsforderung grundsätzlich sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig.

    Das bedeutet, dass der Erstattungsbetrag trotz Einspruch oder Klage sofort zu begleichen ist. Sie können allerdings bei der Familienkasse, bei der Sie den Rechtsbehelf eingelegt haben, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diese wird die Vollziehung dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Einzahlungspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dies müsste in dem Antrag näher erläutert und gegebenenfalls nachgewiesen werden.

    Wie über den Aussetzungsantrag entschieden wird, teilt Ihnen die Familienkasse (Rechtsbehelfsstelle) durch Bescheid mit.

    Im Falle der Ablehnung der Aussetzung haben Sie zwei Möglichkeiten:

    • entweder Sie legen dagegen Einspruch ein, oder
    • Sie wenden sich an das zuständige Finanzgericht

    Überprüfung durch die Familienkasse

    Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird.

    So ist zum Beispiel festzustellen, ob:

    • Sie sich noch im Inland aufhalten und die Kinder weiterhin in Ihrem Haushalt leben
    • die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch fortdauert
    • sich die Einkommensverhältnisse der Kinder geändert haben

    Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird von der Familienkasse (gegebenenfalls in Abstimmung mit der Meldebehörde) geprüft.

    Ist zur Überprüfung des Kindergeldanspruches Ihre Mitwirkung erforderlich, erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Fragebogen oder es wird Ihnen durch ein Anforderungsschreiben mitgeteilt, welche Angaben beziehungsweise welche Unterlagen erforderlich sind.

    Sollte eine Bescheinigung von einer anderen Stelle notwendig sein, ist meist ein entsprechender Vordruck schon beigefügt. Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig aus und fügen Sie die geforderten Unterlagen bei. Damit keine Zahlungsunterbrechung eintritt, sollten Sie die Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen bei Ihrer Familienkasse vorlegen.

    Zu dieser Mitwirkung sind Sie nach § 93 Absatz 1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet. Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, muss die Festsetzung Ihres Kindergeldanspruches wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen aufgehoben werden.

    Die Überprüfung durch die Familienkasse entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsame Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

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    Bundeskindergeldgesetz

    Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 1 Anspruchsberechtigte:

    1. Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

    • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

    • als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder

    • eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder

    • als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    2. Kindergeld für sich selbst erhält, wer

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    • Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

    • nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    3. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

    • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

    • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    ODER

    • eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

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