Hundesteuer in Berlin

Hinweise zur Steuerpflicht bei einer Hundehaltung

Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Berlin angemeldet werden. Dies geschieht bei der Hundesteuerstelle des für den Halter bzw. die Halterin zuständigen Finanzamtes, die nach der Anmeldung auch die Hundesteuermarke ausgibt.

Hundesteuer

Welches Finanzamt ist für die Hundesteuer zuständig?

In der Regel ist das Finanzamt Ihres Wohnortes für die Erhebung einer Hundesteuer zuständig.

Hundemarke als Erkennungszeichen

Die Hundesteuermarke muss der Hund gut sichtbar befestigt tragen, wenn er sich auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten befindet.

Es werden regelmäßige Kontrollen durch die Polizei, die Ordnungsämter und die Berliner Finanzämter durchgeführt.

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Ohne Anmeldung begeht der Hundebesitzer eine Straftat

Die Haltung eines Hundes ohne Anmeldung und Entrichtung von Hundesteuer kann eine Steuerstraftat darstellen.

Achtung! Bitte beachten Sie ...

Registrierung im Hunderegister

Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Hundehalter Ihren Hund im Berliner Hunderegister anmelden. (Hundegesetz - HundeG). Siehe hierzu weiterführende Informationen zum Hunderegister »

[ Mehr Ämter und Behörden ]

Informationen zum Hund

Finanzämter

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Nützliche Links


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Information und Gesetze zur Hundesteuer in Berlin

Höhe der Hundesteuer

Für den 1. Hund 120 Euro im Jahr für den 2. Hund und jeden weiteren Hund, je Hund 180 Euro im Jahr

Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer ändert, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind oder die Steuerpflicht endet. Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

Hundesteuermarke

Der Halter erhält nach der Anmeldung für jeden Hund eine Steuermarke. Nach Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen Zeitraums wird vom Finanzamt eine neue Steuermarke ausgegeben.

Ersatz Hundesteuermarke

Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke. Die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Finanzbehörde zurückzugeben.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das zuständige Finanzamt (per Email oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden

• Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)

• Name

• Anschrift

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke

Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.

Anmeldung der Hunde

Wer einen Hund hält, hat dieses binnen eines Monats nach Aufnahme in den Haushalt dem Finanzamt anzuzeigen (Anmeldung). Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die Anschrift des bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen. [Anmeldeformular]

Ummeldung der Hunde

Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte unverzüglich und schriftlich der Finanzbehörde mitteilen.

Formular

Die benötigten Formulare zur Hundesteuer An- und Abmeldung bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf dieser Siete.

Benötigte Unterlagen

Zur Anmeldung

• Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der den Hund anmeldet

• Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters, von dem Sie den Hund erworben haben

• ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

• ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes.

Zur Abmeldung

• Personalausweis oder Reisepass

• gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes

• Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Finanzamtes

Hundesteuer Befreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

• Blindenführhunde

• Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

• Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunde stehen.

• Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Hundesteuer Befreiung bzw. die Hundesteuerermäßigung

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich bei dem jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bei dem jeweils zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

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Hundesteuer Ermässigung

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich bei dem jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bei dem jeweils zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Zuschuss für Tierheim Hunde

Für Hunde, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, gewährt die Stadt Berlin eine Hundesteuerbefreiung für ein Kalenderjahr.

Bußgelder bei Verstößen

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

• einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt

• einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet

• nicht geeigneten Personen Hunde überlässt

• einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet

• für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt

• einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt

• einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt

• die Haltung eines Hundes nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt

• die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt

• die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt

• seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt

• einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt

• einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt

• das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet

• Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet

• Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt

• seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.

Mitführverbot von Hunden

In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:

• Auf Kinderspielplätze

• Auf Liegewiesen und die als solche gekennzeichnet sind

• An Badeanstalten und die als solche gekennzeichnet sind

• Auf Friedhöfen, es sei denn es ist ausdrückliche erlaubt

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