Kraftfahrzeugsteuer in Berlin

Fragen und Antworten zur KFZ Steuer

Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer in Berlin (KraftSt) ist eine Bundessteuer. Die Steuer wird vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet.

Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeugsteuer für Berlin Fahrzeuge

Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle nicht permanent schienengeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Für diese Fahrzeuge muß in Berlin eine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet werden.

Inländisch ist ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt, ausländisch dagegen, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

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In Berlin herrscht Kraftfahrzeugsteuer Pflicht

Die Kraftfahrzeugsteuer muss ein Fahrzeughalter bezahlen für:

• das Halten von inländischen Fahrzeugen

• das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden

• Halter von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen

Widerrechtlich

Eine „widerrechtliche Benutzung“ ist die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die vorgeschriebene Zulassung.

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Fragen und Antworten zur KFZ Steuer

Bemessung der KFZ Steuer

Die Steuer bemisst sich wie folgt:

Krafträder und Personenkraftwagen - Nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei PKW zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen

Wohnmobile - Nach der verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtmasse unter Bezug auf die Schadstoffemission

Andere Fahrzeuge - Mit Wankelmotor oder Elektromotor, Anhänger, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, u.ä.: Nach dem zulässigen Gesamtgewicht, bei KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen

Bei allen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sind für die Beurteilung der Schadstoff- und der Kohlendioxidemissionen, als „schadstoffarm“ oder für andere Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Diese entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

Die so festgestellte Fahrzeugart ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch für die Finanzverwaltung steuerrechtlich nicht bindend. Hier kann die Verwaltung in Zweifelsfällen die Fahrzeuge selbst noch einmal prüfen. So werden z. B. Trikes und Quads nicht als Motorrad oder Zugmaschine sondern stets wie ein PKW besteuert.

Pkw und Motorräder

Bei PKW und Motorrädern ist die Kfz-Steuer abhängig vom Hubraum des Motors. Weiterhin wird unterschieden zwischen der Art des Motors (Dieselmotor- oder Ottomotor) und der Schadstoffklasse.

Der konstruktionstechnische Hubraum kann geringfügig von dem steuerrelevanten Wert abweichen, weil hierfür besondere steuerliche Rundungsregeln gelten.

Motorräder

Motorräder werden mit 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum besteuert.

Leichtkrafträder mit nicht mehr als 11 kW und nicht mehr als 125 cm³ sind von der Besteuerung und vom Zulassungsverfahren befreit.

Für neu in den Verkehr kommende Motorräder ist das Emissionsverhalten inzwischen in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen.

Die Systematik und die jeweilige Schlüsselnummer sind mit denen für Pkw jedoch nicht vergleichbar. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt. Zur Ausgestaltung und dem Einführungszeitpunkt einer emissionsbezogenen, gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder sind noch keine Entscheidungen getroffen.

Personenkraftwagen

Es wird das Ziel angestrebt, höheren Schadstoffausstoß mit einer höheren Steuer zu belegen bzw. schadstoffarme Fahrzeuge steuerlich zu entlasten.

Dazu wurden die folgenden Schadstoffklassen nach den Kriterien „Schadstoff- und Kohlendioxidausstoß“ festgelegt:

Euro 6, Euro 5, Euro 4, Euro 3, Euro 2, Euro 1, 5-Liter Autos, 3-Liter Autos, nicht schadstoffarme PKW (die bei Ozonalarm fahren dürfen), nicht schadstoffarme PKW (die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen), übrige PKW (mit besonders hohem Schadstoffausstoß)

Schlüsselnummer

Welcher Steuerklasse ein PKW angehört, lässt sich aus den letzten beiden Ziffern (= Schadstoffschlüssel) des 6-stelligen Eintrags unter Fahrzeug- und Aufbauart (Ziffer 1) im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief ablesen.

Wohnmobile

Der Begriff „Wohnmobil“ ist gesetzlich definiert (§ 2 Abs. 2b).

Ein Kraftfahrzeug ist dann ein Wohnmobil, wenn es eindeutig zu Wohnzwecken dienen kann. Die Mindestausstattung, die nach den Vorgaben des TÜV zur verkehrsrechtlichen Anerkennung führt, ist: Sitzgelegenheit mit Tisch; Schlafplätze, auch umgeklappte Sitze; Kücheneinrichtung mit Spüle und Kochstelle sowie Schrank oder Stauraum. Die Einrichtungen müssen mit Ausnahme des Tisches fest eingebaut sein, das heißt nur mit Werkzeug lösbar. Der Wohnteil muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen und es muss ein gewisser „Mindestlebensraum“ vorhanden sein: Stehhöhe von mindestens 170 cm an der Kochstelle und an der Spüle.

Der Umbau eines Fahrzeugs zum Wohnmobil wird durch eine Begutachtung von einem anerkannten Sachverständigen und die Korrektur des Fahrzeugscheins durch das Straßenverkehrsamt steuerlich wirksam.

Gemäß KraftStG bildet für alle Wohnmobile die zulässige Gesamtmasse unter Berücksichtigung der Schadstoffemission die Bemessungsgrundlage der Kfz-Steuer.

Lastkraftwagen und ähnliche Fahrzeuge

Bei LKW ist die Höhe der Kfz-Steuer abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht: Je 200 kg kosten bei einem zulässigen Gesamtgewicht:

• bis 2.000 kg: 11,25 Euro/200kg

• von 2.000 bis 3.000 kg: 12,02 Euro/200kg

• von 3.000 bis 3.500 kg: 12,78 Euro/200kg

Bei LKW über 3.500 kg fließen in die Steuerberechnung noch die Schadstoff- und Geräuschklassen ein.

Um die Jahressteuer zu ermitteln, beginnt die Berechnung stets mit 0 bis 200 kg:

• 0 bis 200 kg 11,25 Euro

• über 200 bis 400 kg 22,50 Euro

• über 1.800 bis 2.000 kg 112,50 Euro

• über 2.000 bis 2.200 kg (112,50 + 12,02) = 124,52 Euro.

Ferner ist bei Berechnung der Kfz-Steuer (FA-intern KraftSt) der ermittelte Jahresbetrag stets auf volle Euro abzurunden.

Sonderfahrzeuge

Elektrofahrzeuge werden nach zulässiger Gesamtmasse besteuert.

Personenkraftwagen mit Wankelmotor (Drehkolbenmotor) werden bei Erstzulassung nach nach Hubraum, CO2-Ausstoß und Emissionsgruppe.

Für Oldtimer gilt eine pauschale Kfz-Steuer in Höhe von 191,73 € (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG).

Anhängerbesteuerung

Für zulassungspflichtige Anhänger beträgt die Kraftfahrzeugsteuer 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Der Höchstbetrag liegt bei 373,00 € Jahressteuer für einen Anhänger.

Sonderregelung

Für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist es zwingend erforderlich, dass der Anhänger ein „grünes Kennzeichen“ führt. Nur dann wird auf Antrag des Fahrzeughalters die Kfz-Steuer für einen Anhänger (kein Wohnanhänger) durch die Finanzverwaltung nicht erhoben. Der „steuerbefreite“ Anhänger darf in diesem Fall allerdings nur hinter Zugfahrzeugen (keine Pkw oder Motorräder) mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag in ausreichender Höhe festgesetzt wurde. Sollte das einmal nicht der Fall sein (unzulässige Verwendung), so haftet in jedem Fall der Halter des Anhängers für die Steuer.

Steuervergünstigung bzw. Steuerbefreiung

Für eine ganze Reihe von festgelegten Merkmalen hält das Gesetz Kraftfahrzeug-Steuervergünstigungen bereit. So wird zum Beispiel keine Kfz-Steuer für Fahrzeuge erhoben, die im Polizei-, Zoll-, Feuerwehr- oder Wegebaudienst oder Krankentransport, Straßenreinigung eingesetzt werden.

Omnibusse, Zugmaschinen und besondere Fahrzeuge in Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Fahrzeughalter, die in ihrer körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt sind, können je nach Grad der Behinderung eine Steuervergünstigung für Schwerbehinderte um 50 v. H. oder sogar eine vollständige Steuerbefreiung beantragen.

Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen

Für Fahrzeuge die mit einem Oldtimer-Kennzeichen zugelassen sind, ist der Steuersatz pauschal festgelegt. Er beträgt zur Zeit 46,02 € für Motorräder, 191,73 € für alle anderen Fahrzeuge.

Beginn, Dauer und Ende der Kfz-Steuerpflicht

Der bloße Besitz eines KFZ begründet noch keine KFZ-Steuerpflicht. Diese entsteht erst mit der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, d. h. mit der Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen und der gesiegelten amtlichen Kennzeichen.

Die Steuerpflicht dauert bis zur Abmeldung fort, mindestens jedoch einen Monat.

Bei einer Fahrzeugumschreibung binnen Monatsfrist auf einen neuen Fahrzeughalter kommt es dagegen nicht zu einer doppelten Besteuerung, sondern zu einer tagesgenauen Abrechnung.

Das Ende der Steuerpflicht setzt die ordnungsgemäße Ab- / Ummeldung des Kfz voraus. Für die Abmeldung sind die Zulassungsbescheinigungen und die Kfz-Kennzeichen vorzulegen, für die Ummeldung die Veräußerungsanzeige.

Ist ein Fahrzeug unterschlagen oder gestohlen worden, ist dies der Zulassungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Nach spätestens 18 Monaten erhält dann das Finanzamt von der Zulassungsbehörde eine Abmeldebescheinigung mit dem Abmeldedatum. Die bis dahin anfallende Kfz-Steuer wird in der Regel auf Antrag erlassen. Falls der Tag des tatsächlichen Verlustes vor dem Abmeldedatum liegt, das durch die Zulassungsbehörde mitgeteilt wurde, kann man beim Finanzamt einen Antrag auf Kfz-Steuerrückerstattung stellen, unter Vorlage einer Bescheinigung der Polizei.

Steuerfestsetzung und Steuererhebung

Die Kfz-Steuer wird durch Steuerbescheid unbefristet festgesetzt. Sie wird neu festgesetzt bei einer Änderung des Steuersatzes oder wenn die Steuerpflicht durch Abmelden endet.

Die Steuer ist für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, darf sie auch für ein halbes Jahr entrichtet werden, was jedoch ein Aufgeld von 3 % kostet; bei mehr als 1000 Euro darf sie für ein Vierteljahr entrichtet werden, dann mit 6 % Aufgeld.

Die Erhebung der Kfz-Steuer verursacht bei den Finanzbehörden einen Verwaltungsaufwand, der gemessen am Steueraufkommen deutlich größer ist als etwa bei der Einkommensteuer. Zwar kann, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, das Kfz von Amts wegen stillgelegt werden. Diese Maßnahme steht jedoch angesichts der im Einzelfall geringen Steuer in keinem Verhältnis zum Aufwand.

Säumigen Steuerzahlern droht die amtliche Blockade Ihres Autos.

Wer Steuern - nicht nur für Kfz, sondern alle Arten nicht zahlt, muss nach einer Abmahnung damit rechnen, dass sein Fahrzeug durch eine „Parkkralle“ blockiert, nach drei Tagen abgeschleppt und versteigert wird.

- Alle Angaben ohne Gewähr -

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